Das Konzept „Rente statt Steuer“ beruht im wesentlichen auf der Wiederanlage der Steuerersparnisse aus dem Alterseinkünftegesetz, dem Bürgerentlastungsgesetz und der Abzugsfähigkeit der Basisrente
In einer komplexen Berechnung erreichen wir
Die wichtigsten Dinge im Detail:
Steuerersparnis nach Alterseinkünftegesetz:
- Basisversorgung: Gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgung, Alterssicherung der Landwirte, Rürup-Rente
- Zusatzversorgung: Riester-Rente, betriebliche Altersvorsorge
- Kapitalanlageprodukte: Produkte, die der Altersvorsorge dienen können, aber steuerlich nicht gefördert werden sollen (z.B. Lebensversicherung)
Kernpunkt ist die Steuerfreistellung der Beiträge zur 1. und 2. Schicht und die Nachgelagerte Besteuerung der Leistungen. Um den Bundeshaushalt zu schonen und Verwerfungen und Benachteiligungen (Doppelbesteuerung) bei Steuerpflichtigen zu vermeiden, wurden umfangreiche Übergangsregelungen festgesetzt.
So gibt es eine Übergangsfrist für den Ansatz von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben und eine zweite Übergangsfrist für die höhere Besteuerung der Altersbezüge.
Die Übergangsphase für den Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen begann im Jahr 2005 und endet im Jahr 2025. Der maximal ansetzbare Betrag für Alleinstehende beläuft sich 2025 auf 20.000 und für Verheiratete auf 40.000 Euro. Der maximal ansetzbare Betrag begann im Jahr 2005 mit sechzig Prozent und steigt dann jedes Jahr um zwei Prozent, bis im Jahr 2025 die vollen hundert Prozent erreicht sind.
Die Übergangsphase für die Besteuerung von Altersbezügen dauert von 2005 bis 2040. Altersbezüge werden danach ab 2005 zu fünfzig Prozent besteuert. Dieser steuerpflichtige Anteil erhöht sich bis zum Jahr 2020 pro anno um zwei Prozent und danach nur noch um ein Prozent pro Jahr, bis 2040 die vollen hundert Prozent erreicht sind. Dabei gilt das so genannte Kohortenprinzip: Für alle Neurentner eines Jahres gilt ihr Leben lang der Prozentsatz, der im Jahr des ersten Rentenbezugs anzuwenden war. Außer bei außergewöhnlichen Rentenanpassungen wird der Prozentsatz aber nicht jedes Jahr neu, sondern der Unterschiedsbetrag zwischen der zu versteuernden Rente und der gesamten Rente (=steuerfreier Teil) aus dem Jahr nach der ersten Rentenzahlung für alle fortlaufenden Jahre angewandt (§ 22 Nr. 1. a) aa) Satz 5 EStG).
Der steuerliche Vorteil der Kapital-Lebensversicherungen wird verändert. Das gilt für alle Verträge, die nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen werden. Bei einer Einmalauszahlung sind nur 50 % des Ertragsanteils (ausgezahlter Betrag minus eingezahlten Betrag) mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern, wenn die Auszahlung nach dem 62. Lebensjahr erfolgt und der Vertrag mindestens 12 Jahre bestanden hat. Lässt man sich eine lebenslange Leibrente auszahlen, so wird diese abhängig vom Renteneintrittsalter ebenfalls nur mit dem Ertragsanteil zum individuellen Steuersatz versteuert. Bezieht man seine Rente zum Beispiel ab dem 67. Lebensjahr, so beträgt der Ertragsanteil in diesem Fall 17 %. Dies gilt sowohl für Kapital-, als auch für Renten- sowie fondsgebundene Versicherungen.
Steuerliche Behandlung und steuerliche Förderung der Basisrente:
Für die steuerliche Behandlung der Basisrente sind zwei Phasen zu unterscheiden, und zwar die Anwartschaftsphase (Ansparphase) und die Leistungsphase (Rentenphase).
Ansparphase
Grundsätzlich gilt, dass Beiträge zu Rürup-Verträgen, genauso wie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, als Sonderausgaben geltend gemacht werden können. Allerdings werden bei Arbeitnehmern sowohl die steuerfreien Arbeitgeberanteile als auch die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung vom Höchstbetragskontingent abgezogen. Bei Einführung der Basisrente im Jahr 2005 betrug der als Sonderausgaben abzugsfähige Höchstbetrag 60 % der entrichteten Beiträge. Seitdem steigt der Prozentsatz jährlich in 2 %-Schritten an (§ 10 EStG) und erreicht letztlich 2025 100 % des aufgebrachten Beitrags.
Der abzugsfähige Höchstbetrag lag bis 2014 bei 20.000 € (Ledige) und 40.000 € (gemeinschaftlich veranlagte Verheiratete). Im Zuge des „Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“[4] wurde die Grenze jedoch angehoben. Seit 2015 ist diese an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gekoppelt.[5] Dieser setzt sich aus dem Beitragssatz zur knappschaftlichen Rentenversicherung (2016 bei 24,8 Prozent) und der dazugehörigen Beitragsbemessungsgrenze (2016: 91.800 Euro/Jahr) zusammen und wird jährlich angepasst. Für 2016 beläuft sich der als Sonderabgaben abzugsfähige Höchstbetrag auf 82 % von 22.766 Euro (Ledige) beziehungsweise 45.532 Euro (Verheiratete).
Rentenphase
Die steuerliche Behandlung der Rürup-Rente in der Rentenphase entspricht der der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die monatlichen Leistungen aus der Rürup-Rente sind bis 2040 nur begrenzt steuerpflichtig. Der steuerfreie Anteil wird zu Beginn des Rentenbezuges festgelegt und als fester Betrag in Euro lebenslang festgeschrieben (sogenannte Besteuerung nach dem Kohortenprinzip; jeder Jahrgang bildet eine Kohorte). Je später der Rentenbeginn liegt, desto höher ist der Prozentsatz der Rente, der zu versteuern ist. Bis 2020 steigt der steuerpflichtige Prozentsatz von zunächst 50 % für den Rentenbeginn im Jahr 2005 jährlich um 2 %-Punkte an, danach bis 2040 um einen Prozentpunkt. Ab 2040 sind die Leistungen für erstmals ausgezahlte Rürup-Renten dauerhaft voll zu versteuern. Nach dem Jahr des Rentenbeginns erfolgende Rentensteigerungen werden zudem mit 100 % besteuert (§ 22 Nr. 1 Tabelle aa) EStG).
- Beispiel für erstmals im Jahr 2012 ausgezahlte Basisrente: Der steuerpflichtige Prozentsatz für 2012 sowie der maßgebliche Prozentsatz zur Berechnung des steuerfreien Anteils ist 64 %. Beträgt also die volle Jahresrente im Jahr 2013 z. B. 10.000 €, so sind hiervon 6.400 € steuerpflichtig. 3.600 € werden lebenslang ab 2013 als steuerfreier Betrag festgeschrieben.
- Beispiel für erstmals im Jahr 2013 ausgezahlte Basisrente: Der steuerpflichtige Prozentsatz für 2013 sowie der maßgebliche Prozentsatz zur Berechnung des steuerfreien Anteils ist 66 %. Beträgt also die volle Jahresrente im Jahr 2014 z. B. 10.000 €, so sind hiervon 6.600 € steuerpflichtig. 3.400 € werden lebenslang ab 2014 als steuerfreier Betrag festgeschrieben.
- Beispiel bei späterer Rentenerhöhung: Steigt die Rente nach dem Jahr des Rentenbeginns beispielsweise um 500 €, so sind diese zusätzlichen 500 € voll zu versteuern.
Das Bürgerentlastungsgesetz
Das 2009 verabschiedete Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Kurzbezeichnung: Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung oder Bürgerentlastungsgesetz) soll nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers etwa 16 Millionen[1] Steuerzahler um etwa zehn Milliarden Euro entlasten.
Das Gesetz ist ein so genanntes Änderungsgesetz, das in 18 Artikeln 18 andere Gesetze und Verordnungen verändert. Artikel 19 regelt das Inkrafttreten. Mit Ausnahme der Artikel 2 Nummer 1, 8, 10 Nummer 1 und 16 ist das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung am 23. Juli 2009 in Kraft getreten. Die genannten Artikel regeln die Änderungen im Finanzverwaltungsgesetz, Umsatzsteuergesetz, Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz und Familienleistungsgesetz.
Im Einkommensteuergesetz wird als zentrale Neuerung die unbeschränkte Abziehbarkeit der Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung eingeführt. Die zugleich erhöhten Höchstbeträge (vorher 1500 Euro, neu 1900 Euro für abhängig Beschäftigte und 2800 Euro statt 2400 Euro für Selbstständige) gelten nur, wenn Beiträge für zusätzliche Versicherungen nach § 10 Absatz 3a (z. B. Unfallversicherung) geltend gemacht werden sollen.